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   BVerwG, 12.07.1996 - 5 C 18.95   

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BVerwG, 12.07.1996 - 5 C 18.95 (https://dejure.org/1996,3918)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1996 - 5 C 18.95 (https://dejure.org/1996,3918)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1996 - 5 C 18.95 (https://dejure.org/1996,3918)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinder- und Jugendhilferecht: Fehlende Zweckgleichheit bei Sozialzuschlag zum Arbeitseinkommen im öffentlichen Dienst und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialzuschlag zum Arbeitseinkommen - Öffentlicher Dienst - Leistungen zum Lebensunterhalt - Zweckgleiche Leistung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 38 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92

    Eingliederungshilfe für Behinderte - Kindergeld

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1996 - 5 C 18.95
    Ähnlich wie in § 43 Abs. 3 BSHG hinsichtlich von Maßnahmen der Eingliederungshilfe (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 26. Juli 1994 - BVerwG 5 C 11.92 - (Buchholz 436.0 § 43 BSHG Nr. 7 S. 2) sowie BVerwGE 96, 379 f.) ist bei der Prüfung der Zweckgleichheit im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB VIII auf die "jeweilige Leistung der Jugendhilfe" abzustellen, die Zweckgleichheit der Leistung also bezogen auf eine konkrete der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Maßnahmen der Jugendhilfe zu ermitteln.

    Während § 39 Abs. 6 SGB VIII mit Kindergeld, Kinderzuschlägen und vergleichbaren Rentenbestandteilen (zum Charakter des Kindergeldes s. BVerwGE 96, 379 (380 f.)) lediglich öffentliche Sozialleistungen (Geldleistungen für Kinder im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB I ) erfaßt, ist der Sozialzuschlag Teil des auf dem Arbeitsvertrag mit dem öffentlichen Dienstherrn beruhenden Arbeitslohnes des öffentlich Bediensteten.

  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 41.90

    Besoldungsrecht - Kinderbezogener Anteil am Ortszuschlag - Zahlung an Stiefvater

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1996 - 5 C 18.95
    Dies zeigt sich vor allem daran, daß der kinderbezogene Zuschlag zum Lohn - ebenso wie die kinderbezogenen Erhöhungen des Ortszuschlages bei Angestellten und Beamten - auch unabhängig von Unterhaltsverpflichtungen des Lohnempfängers gezahlt werden, nämlich dann, wenn der Lohnempfänger Stiefkinder in seinem Haushalt mitaufgenommen hat, denen gegenüber er nicht unterhaltspflichtig ist (vgl. BGH, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - (Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26)).
  • BGH, 23.11.1988 - IVb ZR 20/88

    Berücksichtigung kindbezogener Steigerungsbeiträge zum Ortszuschlag bei der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1996 - 5 C 18.95
    Der öffentliche Dienstherr will dadurch pauschal Nachteile ausgleichen, die sein Bediensteter möglicherweise durch gesteigerten Aufwand erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IV b ZR 20/88 - (FamRZ 1989, 172/174)).
  • BVerwG, 26.07.1994 - 5 C 11.92

    Zweckidentität von Schadensersatzleistungen Dritter und

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1996 - 5 C 18.95
    Ähnlich wie in § 43 Abs. 3 BSHG hinsichtlich von Maßnahmen der Eingliederungshilfe (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 26. Juli 1994 - BVerwG 5 C 11.92 - (Buchholz 436.0 § 43 BSHG Nr. 7 S. 2) sowie BVerwGE 96, 379 f.) ist bei der Prüfung der Zweckgleichheit im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB VIII auf die "jeweilige Leistung der Jugendhilfe" abzustellen, die Zweckgleichheit der Leistung also bezogen auf eine konkrete der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Maßnahmen der Jugendhilfe zu ermitteln.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

    Die Zweckgleichheit der Leistung ist bezogen auf die konkrete Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (BVerwG, Urteile vom 12.07.1996 - 5 C 18.95 -, juris Rn. 9, vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18, und vom 18.04.2013 - 5 C 18.12 -, juris Rn. 14; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 26 ).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Gewährung der Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll, sich beide Leistungen also auf denselben Bedarf richten (BVerwG, Urteile vom 12.07.1996 - 5 C 18.95 -, juris Rn. 9, und vom 24.11.2017 - 5 C 15.16 -, juris Rn. 23; Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rn. 12; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 26 ).

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08

    Zweck der Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34

    Die Zweckgleichheit im Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist nicht pauschal anhand der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, sondern bezogen auf die konkrete in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannte Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.1996 - 5 C 18/95 -, FEVS 47, 149, 150 f.).
  • VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351

    Nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit §§ 45, 46

    Zweckidentität besteht in dem jeweilig übereinstimmenden Umfang dann, wenn bezogen auf die jeweils konkreten Leistungen beide Leistungen der Deckung desselben Bedarfs dienen (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.1996 - 5 C 18.95 -, FEVS 47, 149 [151]).

    Entscheidungserheblich ist daher regelmäßig, ob und inwieweit, bezogen auf die konkret in Frage stehende Sozialleistung, Zweckgleichheit mit der nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährten spezifischen Leistung zum Unterhalt besteht (vgl. BVerwG, U .v. 12.7.1996 - 5 C 18/95 -, FEVS 47, 149 [151]).

    Im Unterschied zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII muss im Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII der Zweck der Geldleistung nicht ausdrücklich (im Gesetz selbst) bestimmt sein; es genügt, dass er sich der Leistung entnehmen und mit dem Zweck der jeweiligen Jugendhilfeleistung vergleichen lässt (so BVerwG, U. v. 12.7.1996 - 5 C 18/95 -, FEVS 47, 149 [151]; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., 2009, § 93 RdNr. 13; Kunkel, in: LPK - SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 8).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19

    Bei dem Pflegegeld und einer gewährten Kinder- und Jugendhilfeleistung handelt es

    Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist bei der Prüfung der Zweckgleichheit auf die "jeweilige Leistung der Jugendhilfe" abzustellen, das heißt, die Zweckgleichheit der Leistung ist nicht pauschal, sondern konkret bezogen auf eine der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Maßnahmen der Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1996 - 5 C 18.95 -, juris, Rn. 9 und 29. September 1994 - 5 C 56.92 -, BVerwGE 96, 379 = juris, Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 30.09.2021 - 3 A 364/20

    Jugendhilfe; zweckgleiche Leistung; Eingliederungshilfe; Pflegegeld;

    Dabei ist die Zweckgleichheit der Leistung in Bezug auf die jeweils konkret in Rede stehende Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 1996 - 5 C 18/95 -, juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2016 - 12 A 1894/14

    Pflegezulage als zweckgleiche Leistung i.R.d. Gewährung von

    vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1996 - 5 C 18.95 -, juris Rn. 7.
  • VG Magdeburg, 10.10.2011 - 4 A 110/11

    Einsatz von Ausbildungsgeld für eine Maßnahme der Jugendhilfe

    Die Zweckgleichheit der Leistung ist also bezogen auf eine konkrete Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1996 - 5 C 18.95 -, FEVS 47, 149).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.1997 - 4 L 5905/96

    Gewährung einer Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung in einer

    Zwischen Kindergeld und Leistung der Jugendhilfe für den Lebensunterhalt des Kindes in dem Heim besteht nicht Zweckgleichheit (wie BVerwG, Urt. vom 29.09.1994, BVerwGE 96, 379 = FEVS 45, 452 = NDV 1995, 293, u. Urt. vom 12.07.1996, FEVS 47, 149 = NDV-RD 1997, 13 = ZfSH/SGB 1997, 160).

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Juli 1996 (5 C 18.95 - FEVS 47, 149 = NDV- RD 1997, 13 = ZfSH/SGB 1997, 160) getan, in dem es Zweckgleichheit im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB VIII F. 1990 (= § 93 Abs. 5 SGB VIII F. 1993) zwischen dem Sozialzuschlag zum Arbeitseinkommen im öffentlichen Dienst und Leistungen zum Lebensunterhalt bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege verneint und dabei ausdrücklich auf das Urteil vom 29. September 1994 Bezug genommen hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1997 - 16 E 380/97

    Zulassung der Beschwerde; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines

    Der Ansatz des Kindergeldes kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur -fehlenden- Zweckidentität des Kindergeldes und kinderbezogener Leistungen, vgl. zu § 43 Abs. 3 BSHG: BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 56.92 -, BVerwGE 96, 379 = FEVS 45, 452, und zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB VIII in der ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1990 (BGBl 1, 1163): BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1996 - 5 C 18.95 -, FEVS 47, 149, offensichtlich ernstlich zweifelhaft sein.

    Es bestehen jedenfalls überwiegende Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages in dem aus dem Beschlußausspruch ersichtlichen Umfange, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur -fehlenden- Zweckidentität des Kindergeldes und kinderbezogener Leistungen bei der Eingliederungshilfe nach dem BSHG und der Jugendhilfe, vgl. Urteile vom 29. September 1994 - 5 C 56.92 -, a.a.O. und vom 12. Juli 1996 - 5 C 18.95 -, a.a.O.; vgl. auch Sauer, Kindergeld und Sozialhilfe, NDV 1997, 98, auch für die hier maßgebliche Regelung des § 93 Abs. 5 SGB VIII in der Neufassung vom 3. Mai 1993 (BGBl 1, 637), die für den Einsatz von Geldleistungen gleichfalls auf den "gleichen Zweck" wie den der jeweiligen Leistung der Jugendhilfe abstellt, vieles dafür spricht, daß Kindergeld nicht dem gleichen Zweck wie die Hilfe zur Erziehung in einem Heim ( § 34 SGB VIII ) dient und die Klärung dieser Rechtsfrage dem Klageverfahren vorzubehalten ist.

  • VG Hannover, 15.01.2020 - 3 A 4203/18

    Rechtmäßigkeit der Grundverfügung; Unterhalt; zweckgleiche Leistung

    3) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen des Weiteren der Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Denn § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII soll dem Grundsatz Rechnung tragen, dass ein entsprechender Bedarf nur einmal zu befrieden ist (vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 110 und BVerwG, Urteil vom 12.7.1996 - 5 C 18/95 -, juris, Rn. 9 zu § 82 Abs. 5 SGB VIII a.F.).
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 14 LA 324/22

    Ausbildungsgeld; Bedarf; Sicherung des Lebensunterhaltes; Vollzeitpflege;

  • VG Minden, 22.08.2014 - 6 K 232/14
  • VG Magdeburg, 02.08.2018 - 6 A 279/17

    Einsatz von BAföG-Leistungen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung wegen

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